Warum das zählt
Wer zahlt, entscheidet sich vor dem ersten Handgriff.
- 01Nach einem Todesfall steht die Wohnung noch voll, und jeder Monat, den sie so steht, kostet Miete oder Hausgeld. Wer die Räumung bezahlt, ist keine Frage der Nähe zum Verstorbenen, sondern der Rechtsstellung: Zahlen muss, wer Erbe geworden ist.
- 02Mit dem Erbfall gehen Rechte und Pflichten des Verstorbenen auf die Erben über, auch der Mietvertrag mit der Pflicht, die Wohnung geräumt zurückzugeben; anders ist es nur, wenn ein Angehöriger, der mit dem Verstorbenen dort gelebt hat, in das Mietverhältnis eintritt. Die Räumungskosten sind Nachlassverbindlichkeiten und werden aus dem Nachlass bezahlt. Reicht er nicht, haften die Erben grundsätzlich auch mit eigenem Vermögen, solange sie die Haftung nicht auf den Nachlass beschränken.
- 03Wer die Erbschaft ausschlägt, wird nicht Erbe und muss weder räumen noch zahlen, auch nicht als Kind oder Ehepartner; in der Pflicht bleibt nur, wer selbst dort gewohnt hat und in den Mietvertrag eingetreten ist. Deshalb zählt die Reihenfolge: erst Klarheit über Annahme oder Ausschlagung, dann der Auftrag. Wer vorher Hausrat verwertet oder die Räumung im eigenen Namen beauftragt, verhält sich wie ein Erbe und kann das Recht zur Ausschlagung verlieren.
- 04Der Vermieter kann seine Kosten nur von den Erben verlangen; findet er keine, bleiben ihm die Kaution und der Antrag auf einen Nachlasspfleger beim Nachlassgericht. Für Angehörige heißt das: Wer nicht erbt und nicht selbst Mieter geworden ist, schuldet dem Vermieter nichts. Wer trotzdem hilft, sollte vorher schriftlich festhalten, dass er nicht als Erbe handelt.
Für wen dieser Beitrag ist
Diese Fälle sind gemeint.
- Sie sind Alleinerbe und wollen wissen, ob die Räumung aus dem Nachlass bezahlt wird oder aus Ihrer eigenen Tasche.
- Sie gehören zu einer Erbengemeinschaft, ein Miterbe hat die Räumung bereits beauftragt, und nun geht es um die Verteilung der Rechnung.
- Sie überlegen, die Erbschaft auszuschlagen, und der Vermieter drängt auf die Rückgabe der Wohnung.
- Sie sind Vermieter oder Hausverwaltung in Köln, die Wohnung eines verstorbenen Mieters steht unangetastet, und kein Erbe meldet sich.
- Sie räumen ein Zimmer im Pflegeheim und fragen sich, ob die Einrichtung für die Zeit bis zur Räumung noch etwas verlangen darf.
- Sie sind Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger und müssen die Räumung gegenüber den Erben oder dem Nachlassgericht abrechnen.
So gehen Sie vor
In welcher Reihenfolge Sie nach einem Todesfall vorgehen.
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Erst die Rolle klären, dann räumen lassen
Bevor Sie ein Angebot einholen, sollte Ihre Rolle feststehen: Alleinerbe, Teil einer Erbengemeinschaft, Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger oder Bevollmächtigter. Davon hängt ab, wer den Auftrag unterschreiben darf, auf wen die Rechnung lautet und wer das Übergabeprotokoll unterzeichnet.
Ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, verwaltet er den Nachlass und erteilt den Auftrag; die Erben können nicht an ihm vorbei räumen lassen. Ist kein Erbe bekannt, tritt ein vom Nachlassgericht bestellter Nachlasspfleger an diese Stelle. In allen anderen Fällen entscheiden die Erben, bei mehreren nach den Regeln der Erbengemeinschaft.
Ein Erbschein ist für die Räumung keine gesetzliche Voraussetzung; wer den Auftrag annimmt, darf aber fragen, woraus Ihre Berechtigung folgt. Nachweisen müssen Sie Ihre Stellung vor allem dort, wo jemand etwas herausgibt oder abrechnet, also gegenüber Vermieter, Bank und Behörden. Ein eröffnetes Testament mit Eröffnungsprotokoll reicht dafür häufig aus; ohne Testament bleibt meist nur der Erbschein.
- Wer unterschreibt, wird Vertragspartner und schuldet die Rechnung.
- Ein Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger beauftragt anstelle der Erben.
- Der Erbschein ist für die Räumung nicht Voraussetzung, für Bank und Vermieter oft doch.
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Rückgabe an den Vermieter: die Reihenfolge, die Kosten spart
Steht fest, wann das Mietverhältnis endet, lässt sich der Räumungstermin so legen, dass die Wohnung nicht länger bezahlt wird als nötig und trotzdem Zeit zum Sichten bleibt. Das Sichten gehört an den Anfang, nicht in die letzte Woche vor der Rückgabe.
Vor dem Räumen klären Sie mit dem Vermieter, was zur Rückgabe gehört: welche Einbauten des Verstorbenen bleiben dürfen, ob Bodenbeläge und Einbauküche hinausmüssen und welche Schönheitsreparaturen nach dem Mietvertrag tatsächlich geschuldet sind. Was der Vermieter behalten will, kommt schriftlich in die Vereinbarung; sonst wird es entsorgt und später vermisst.
Bei der Übergabe stehen Zustand, Zählerstände und die zurückgegebenen Schlüssel in einem Protokoll, das beide Seiten unterschreiben; Fotos der leeren Räume gehören dazu. Es ist die Grundlage für die Abrechnung der Kaution und für die Frage, ob der Vermieter noch etwas fordern kann.
Was Sie nicht tun sollten
Fünf Fehler, die nach einem Todesfall teuer werden.
- Die Räumung im eigenen Namen beauftragen, bevor feststeht, ob Sie die Erbschaft annehmen.Wer den Vertrag unterschreibt, schuldet die Rechnung persönlich, unabhängig davon, was der Nachlass später hergibt; weder die Ausschlagung noch eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass helfen bei diesem eigenen Vertrag. Klären Sie zuerst Ihre Rolle, dann den Auftrag.
- Den Mietvertrag laufen lassen, bis die Wohnung leer ist.Das Mietverhältnis endet mit dem Tod nicht von selbst; Erben können es innerhalb einer kurzen Frist, nachdem sie vom Tod erfahren haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, und jeder Monat ohne Kündigung ist ein Monat Miete aus dem Nachlass. Kündigen Sie schriftlich, sobald Ihre Rolle geklärt ist; der Räumungstermin richtet sich dann nach dem Ende des Mietverhältnisses, nicht umgekehrt.
- Dem Vermieter die Schlüssel geben und ihm die volle Wohnung überlassen.Bleibt der Hausrat in der Wohnung, kann der Vermieter räumen lassen und die Kosten von den Erben verlangen; dann entscheidet er, was aufgehoben und was entsorgt wird, und wo Unterlagen, Schmuck oder Fotos geblieben sind, lässt sich später kaum noch klären. Übergeben Sie die Wohnung geräumt und lassen Sie sich die Rückgabe schriftlich bestätigen.
- Als Miterbe allein zahlen und den Ausgleich vergessen.Die Räumungskosten tragen die Erben im Verhältnis ihrer Erbteile; wer sie allein vorstreckt, kann Ausgleich verlangen, muss die Ausgabe aber belegen und im Streitfall zeigen, dass die Räumung im Interesse aller lag. Legen Sie deshalb vor der Beauftragung schriftlich fest, wer zahlt und wie verrechnet wird.
- Auf das Sozialamt oder den Staat hoffen.Die Sozialhilfe übernimmt unter engen Voraussetzungen die Bestattung, nicht die Auflösung der Wohnung; und erbt am Ende der Staat, weil alle ausgeschlagen haben, haftet er nur mit dem, was im Nachlass vorhanden ist. Prüfen Sie früh, ob der Nachlass die Räumung deckt, und lassen Sie sich beraten, bevor die Frist zur Ausschlagung abläuft.
Was den Preis bestimmt
Tippen Sie an, was bei Ihnen zutrifft.
Der Betrag steht im Angebot nach Fotos oder Besichtigung. Was Sie hier antippen, steht anschließend als eigener Punkt in Ihrer Anfrage – verbindlich ist nichts davon.
Ein Angebot entsteht nach Fotos der Räume oder einer Besichtigung und kommt schriftlich, mit Räumen, Leistungsumfang und Preisart, damit Sie es Miterben, dem Vermieter oder dem Nachlassgericht vorlegen können. Eine Anfrage ist dabei noch kein Auftrag.
Häufige Fragen
Kurz geklärt.
Muss ich bei der Räumung vor Ort sein?
Nicht immer. Schlüsselübergabe, Fotodokumentation und Abschluss können nach Abstimmung organisiert werden.
Was passiert mit persönlichen Dingen?
Persönliche Unterlagen, Erinnerungsstücke und mögliche Werte werden gesichert, dokumentiert und in den vereinbarten nächsten Schritt eingeordnet.
Muss ich die Wohnung räumen, wenn ich das Erbe ausschlage?
Nein. Mit der Ausschlagung gilt die Erbschaft als nie an Sie gefallen; sie geht an den Nächsten in der Erbfolge über, und mit ihr die Pflicht, die Wohnung zurückzugeben und die Räumung zu bezahlen. Nehmen Sie vor der Ausschlagung nichts aus der Wohnung mit, weil das als Annahme der Erbschaft gewertet werden kann; was Ihnen selbst gehört, etwa Verliehenes, dürfen Sie zurückholen und sollten schriftlich festhalten, was Sie mitgenommen haben. Die Ausschlagung erklären Sie zur Niederschrift beim Nachlassgericht, für Verstorbene mit letztem Wohnsitz in Köln beim Amtsgericht Köln, oder in öffentlich beglaubigter Form über einen Notar.
Wer zahlt die Räumung, wenn es keine Erben gibt oder niemand erreichbar ist?
Dann kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellen, auch auf Antrag des Vermieters, wenn er eine Forderung gegen den Nachlass geltend machen will. Der Pfleger kann kündigen, räumen lassen und die Kosten aus dem Nachlass bezahlen, soweit der Nachlass reicht; reicht er nicht, bleibt dem Vermieter die Kaution, den Rest trägt er selbst. Schlagen alle Berufenen aus, erbt der Staat, haftet aber nur mit dem, was im Nachlass vorhanden ist.
Wer zahlt die Räumung eines Zimmers im Pflegeheim nach dem Tod?
Der Heimvertrag endet mit dem Tod des Bewohners; das Zimmer räumen die Erben, und die Kosten dafür sind wie bei einer Mietwohnung Nachlassverbindlichkeiten. Ob die Einrichtung für die Tage bis zur Räumung noch Entgelt verlangen darf, ist gesetzlich eng begrenzt und hängt davon ab, ob Leistungen der Pflegeversicherung bezogen wurden; lassen Sie sich die Vertragsregel zeigen, bevor Sie eine Nachberechnung akzeptieren. Vereinbaren Sie mit der Einrichtung einen festen Räumungstermin und ein kurzes Übergabeprotokoll.
Zum Nachlesen
Quellen und weiterführende Informationen
- § 2038 BGB: gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
- § 2259 BGB: Ablieferung eines aufgefundenen Testaments
- § 564 BGB: Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben
- AWB Köln: Wertstoff-Center und aktuelle Anlieferungsbedingungen
Die verlinkten Stellen erläutern die jeweiligen Grundlagen. Annahmebedingungen, Zuständigkeiten und Vorschriften können sich ändern; prüfen Sie vor der konkreten Planung die Angaben der zuständigen Stelle. Ablauf und Leistungsumfang von NovaHaus ergeben sich aus dem individuellen Angebot.
Dieser Beitrag gibt die Rechtslage allgemein und nach bestem Wissen wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung: Ob eine Klausel in Ihrem Vertrag wirksam ist, welche Frist für Sie gilt und wer in Ihrem Fall zahlt, hängt vom Wortlaut Ihrer Unterlagen und vom Einzelfall ab. Bei Streit oder größeren Beträgen lassen Sie Ihren Vertrag anwaltlich prüfen.
