Kapitel I · Drei Leistungen
Gebäude- & Unterhaltsreinigung in Köln.
Es fängt mit Kleinigkeiten an: Stufen nur oberflächlich gewischt, Ecken ausgelassen, Staub auf den Fensterbänken – und beim bisherigen Dienstleister meldet sich niemand mehr. NovaHaus legt mit Ihnen fest, welche Flächen in welchem Turnus gereinigt werden; Aufgaben, Zeiten und Zuständigkeiten stehen danach schriftlich fest – in Köln und Umgebung.
ab48 €je Etage und Monat bei wöchentlicher Reinigung (40,34 € netto) · inkl. 19 % MwSt.
Treppenhaus ab vier Etagen und bis acht Wohneinheiten, wöchentlich gereinigt. Was darin enthalten ist – und wie sich der Endpreis ergibt
Schriftliches Angebot nach Fotos oder kostenloser Besichtigung – als Festpreis, sobald der Umfang feststeht.
- Besichtigung kostenlos
- Umfang schriftlich
- Einmalig oder regelmäßig
- Köln & Umgebung
Leistungsumfang
Ein Reinigungsplan für Ihre tatsächlichen Flächen
Eine Pauschale wird erst mit ihrem Leistungsumfang vergleichbar. Wir erfassen Flächen, Oberflächen, Nutzung und Zugang und grenzen regelmäßige Reinigung von Sonderarbeiten ab.
Tippen Sie an, was für Sie infrage kommt – Ihre Auswahl steht danach in der Anfrage. Nichts davon ist verbindlich.
Passt das zu Ihrem Objekt?
Für diese Aufgaben können Sie anfragen
Tippen Sie an, was auf Sie zutrifft – die Auswahl steht danach in Ihrer Anfrage.
Preis
Was kostet Ihre Unterhaltsreinigung?
Flächen, Zustand, Zugang, Turnus und benötigte Technik bestimmen den Aufwand. Nach Prüfung erhalten Sie ein schriftliches Angebot. Enthaltene Arbeiten, Material, Anfahrt und gesonderte Leistungen werden klar zugeordnet.
- 01Flächen und vereinbarte Aufgaben
- 02Zustand und Verschmutzung
- 03Zugang und Arbeitszeiten
- 04Gewünschte Häufigkeit
- 05Material, Technik und Ausführung
- 06Dokumentation und Zusatzleistungen
ab48 €je Etage und Monat bei wöchentlicher Reinigung (40,34 € netto) · inkl. 19 % MwSt.
- Gilt für
-
Der Betrag gilt für Ihr Treppenhaus im Kölner Stadtgebiet
- ab vier Etagen und bis zu acht Wohneinheiten
- in regelmäßig gepflegtem Zustand
- mit Zugang über Schlüssel oder Schließanlage und mit einer Wasserentnahmestelle im Haus
Bei vier Etagen sind das 192 € im Monat für das ganze Haus; verbindlich wird der Preis erst nach der Besichtigung, und eine Anfrage ist noch kein Auftrag.
- Enthalten
-
Ohne Aufpreis enthalten sind
- die Anfahrt im Kölner Stadtgebiet
- wöchentlich das Kehren und feuchte Wischen der Treppenläufe, Podeste und des Eingangsflurs sowie Handlauf, Briefkasten- und Klingelanlage, Eingangstür im Griffbereich und Schmutzfangmatte
- monatlich zusätzlich Spinnweben, Lichtschalter und die komplette Eingangstür
- dazu sämtliche Reinigungsmittel, Geräte und Verbrauchsmaterial
- ein fester Wochentag mit fester Ansprechperson
- eine Vertretung bei Urlaub und Krankheit.
- Nicht enthalten
-
Nicht enthalten sind
- Keller, Speicher, Waschküche, Hof, Tiefgarage und Aufzugkabine
- Fenster- und Glasflächen
- Teppichböden
- die vierteljährliche Reinigung von Geländerstäben, Fensterbänken und Heizkörpern
- Erst- und Grundreinigung
- Winterdienst
- Graffiti und Sonderverschmutzung
- sowie die Entsorgung von Sperrmüll aus dem Treppenhaus
Diese Positionen weisen wir Ihnen im schriftlichen Angebot einzeln aus und rechnen sie nach Zeitaufwand zu 49 € je Stunde inkl. MwSt. ab; für Treppenhäuser unter vier Etagen nennen wir Ihnen statt des Etagenpreises eine Objektpauschale.
Endpreis
Der Endpreis liegt bei vier bis acht Etagen zwischen 192 und 384 € im Monat für das ganze Treppenhaus; Keller, Hof und Aufzugkabine kommen als eigene Positionen hinzu.
Alle Beträge sind Endpreise inklusive 19 % Umsatzsteuer. Der genannte Betrag gilt für den oben beschriebenen Fall; Ihr verbindliches Angebot entsteht nach Fotos oder Besichtigung. Eine Anfrage ist noch kein Auftrag.
Über den Einstiegsbetrag hinaus nennen wir feste Beträge erst nach der Einschätzung – ein Preis ohne Kenntnis des Objekts wäre geraten. Was die Kosten in Köln allgemein bestimmt, steht unter Preise & Angebot.
Von der Anfrage zum Auftrag
So läuft es ab.
Eine Anfrage ist noch kein Auftrag. Umfang, Preis und Zuständigkeiten werden vor dem Auftrag vereinbart.
Aufgabe beschreiben
Leistung, Ort und Objektart genügen für den Anfang. Fotos helfen, sind aber nicht nötig.
Umfang klären
Wir melden uns mit Rückfragen und besichtigen bei Bedarf – kostenlos und unverbindlich.
Angebot prüfen
Schriftlich, mit Umfang, Preis und Zuständigkeiten. Erst Ihre Zusage macht daraus einen Auftrag.
Häufige Fragen
Was Kunden zu dieser Leistung fragen.
Was gehört zur Unterhaltsreinigung?
Die wiederkehrenden Arbeiten an den schriftlich vereinbarten Flächen. Räume, Aufgaben und Häufigkeit stehen im Reinigungsplan; Sonderreinigungen werden gesondert beschrieben.
Kann die Reinigung außerhalb der Bürozeiten stattfinden?
Nennen Sie Ihr gewünschtes Zeitfenster. Wir prüfen Zugang und verfügbare Kapazität und vereinbaren den passenden Ablauf.
Sind Reinigungsmittel und Verbrauchsmaterial enthalten?
Das wird im Angebot ausdrücklich festgelegt. Reinigungsmittel, Sanitärverbrauchsmaterial und besondere Maschinen sind unterschiedliche Positionen.
Wer haftet, wenn beim Reinigen etwas beschädigt wird?
Wir – und daran ändert sich nichts dadurch, wer von uns an dem Tag im Haus war: Für eigene Kräfte wie für eingesetzte Nachunternehmer wird nach § 278 BGB wie für eigenes Verschulden gehaftet. Das ist keine Frage der Kulanz, sondern Vertragsrecht, denn zu jedem Reinigungsvertrag gehört die Pflicht, Ihr Eigentum und Ihre Einrichtung unversehrt zu lassen (§ 241 Abs. 2 BGB). Die Beweislast ist dabei geteilt, und die Teilung ist für Sie günstiger, als die meisten annehmen: Dass eine Pflicht verletzt wurde und der Schaden daraus stammt, müssen Sie darlegen; dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, muss der Betrieb beweisen (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), und stammt die Ursache erkennbar aus einem Bereich, in dem an diesem Tag nur gereinigt wurde, kommt Ihnen die Rechtsprechung zum Obhuts- und Gefahrenbereich zusätzlich entgegen. Damit das später nicht an Erinnerungen hängt, halten wir vor dem ersten Einsatz den Zustand fest: Bestandsaufnahme mit Fotos an Böden, Treppenkanten, Geländern, Türen sowie Briefkasten- und Klingelanlage. Fällt Ihnen etwas auf, melden Sie es mit Datum, Ort und Foto an Ihre Ansprechperson; wir nehmen den Schaden ebenso auf und bestätigen ihn Ihnen schriftlich, statt darüber hinwegzugehen.
Wer kommt zum Reinigen ins Haus, und welche Bereiche werden betreten?
Bei Ihnen reinigt nicht „die Firma", sondern eine benannte Person an einem festen Wochentag, und Sie haben eine feste Ansprechperson für Rückfragen; bei Urlaub oder Krankheit kommt eine Vertretung, und auf Wunsch sagen wir Ihnen vorher, wer kommt, damit im Haus niemand vor einem Unbekannten steht. Welche Bereiche betreten werden, zu welchen Zeiten gereinigt wird und wer Schlüssel oder Zugangscodes erhält, steht im Reinigungsplan – was dort nicht steht, wird auch nicht betreten. Vermietete Wohnungen und andere Mieterbereiche betreten wir nur mit Zustimmung des Mieters: Die Wohnung ist in seinem Besitz, ein Zutritt gegen seinen Willen wäre verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB), und eine Freigabe durch Eigentümer oder Verwaltung reicht dafür nur, wenn der Mieter sie dazu bevollmächtigt oder den Zutritt zu diesem Zweck vertraglich gestattet hat. Liegt uns das nicht vor, holen wir die Zustimmung beim Mieter selbst ein oder lassen den Bereich aus und sagen Ihnen, welcher Bereich betroffen ist. In Büros werden Schreibtische und Unterlagen nicht sortiert oder weggeräumt; brauchen Sie eine Ausweispflicht im Haus oder eine Vertraulichkeitsvereinbarung, sagen Sie es, bevor das Angebot geschrieben wird.
Kann die Rechnung höher ausfallen als besprochen?
Flächen wie Keller, Speicher, Hof, Tiefgarage, Aufzugkabine, Fenster- und Glasflächen oder Teppichböden gehören nicht automatisch zum laufenden Plan: Sie stehen als eigene Position im Angebot, mit eigenem Turnus und eigenem Preis, und Sie entscheiden, ob sie aufgenommen werden. Einmalige Arbeiten wie Grundreinigung, Winterdienst, Graffiti oder Sperrmüll aus dem Treppenhaus rechnen wir nach Zeitaufwand zu 49 € je Stunde inkl. MwSt. ab und führen sie erst nach Ihrer Freigabe aus; ohne Freigabe entsteht keine Position auf der Rechnung. Im Angebot steht außerdem, ob es ein Festpreis ist oder ein Kostenanschlag: Beim Festpreis bleibt es für den beschriebenen Umfang, und ist bei einem Kostenanschlag eine wesentliche Überschreitung zu erwarten, muss sie Ihnen unverzüglich angezeigt werden und nicht erst mit der Schlussrechnung (§ 649 Abs. 2 BGB). Sie können den Vertrag daraufhin aus diesem Grund kündigen und schulden dann nur den bereits geleisteten Teil (§ 649 Abs. 1, § 645 Abs. 1 BGB); unterbleibt die Anzeige, lassen sich die Mehrkosten nicht einfach nachschieben, denn Sie sind so zu stellen, wie Sie bei rechtzeitiger Anzeige gestanden hätten. Lassen Sie sich den Preis in jedem Fall schriftlich geben – ohne Preisvereinbarung gilt am Ende die übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB), und was üblich ist, entscheidet im Streit ein Sachverständiger oder ein Gericht.
Was ist, wenn eine Reinigung ausfällt?
Fällt ein Termin ersatzlos aus, ziehen wir ihn in der nächsten Rechnung ab; ein Termin, der sich bei festem Turnus nicht nachholen lässt, ist auch nicht zu bezahlen (§§ 275, 326 Abs. 1 BGB). Anders liegt es, wenn der Ausfall aus Ihrem Bereich kommt – der Zugang war verschlossen, der Code geändert, die Fläche zugestellt: Dann bleibt die Vergütung geschuldet, abzüglich dessen, was der Betrieb dadurch erspart (§ 326 Abs. 2 BGB). In diesem Fall halten wir den Versuch mit Datum fest, melden ihn Ihnen und stimmen den Ersatztermin ab, bevor eine weitere Anfahrt anfällt. Im Reinigungsplan stehen dafür Wochentag, Turnus und die Regelung für Feiertage, also ob der Termin vorgezogen, nachgeholt oder ausgelassen wird, damit später nicht Eindruck gegen Erinnerung steht. Fällt Ihnen ein fehlender Abzug auf, genügt eine Nachricht an Ihre Ansprechperson, und wir korrigieren die Rechnung.
Wir sind noch an unseren aktuellen Dienstleister gebunden – können wir trotzdem anfragen?
Ja: Besichtigung, Angebot und Übergangsplanung verpflichten Sie zu nichts, denn eine Anfrage ist noch kein Auftrag. Sehen Sie zuerst in Ihrem laufenden Vertrag nach Laufzeit, Kündigungsfrist und automatischer Verlängerung; es ist meist die Verlängerungsklausel, die einen Wechsel um ein ganzes Jahr verschiebt. Ist der Auftraggeber Verbraucher – dazu zählt auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft, solange ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und der Vertrag der privaten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dient –, sind in vorformulierten Verträgen eine Bindung von mehr als zwei Jahren und eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit unwirksam, und eine stillschweigende Verlängerung ist nur zulässig, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiterläuft und mit höchstens einem Monat kündbar bleibt (§ 309 Nr. 9 BGB). Ist eine solche Klausel unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen, und an ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB). Sind Sie dagegen Unternehmen, etwa Gewerbebetrieb, gewerblicher Vermieter oder Verwaltungsunternehmen, gilt § 309 nicht unmittelbar: Dort sind längere Laufzeiten verbreitet und nur am Maßstab von § 307 BGB angreifbar, sodass zuerst zählt, was in Ihrem Vertrag steht.
Mehr zum Thema im Ratgeber – oder rufen Sie an: +49 15510 071848.
Direkt anfragen · kostenlos & unverbindlich
