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Köln & Umgebung · Privatkunden, Hausverwaltungen & Gewerbe

Fenster- & Glasreinigung in Köln.

Man sieht es lange nicht – bis die Sonne flach hereinsteht oder ein Termin näher rückt: Schleier auf den Scheiben, Staub in Rahmen und Falzen, und an Treppenhaus, Wintergarten oder Fassade kommt man ohne Technik nicht mehr ans Glas. NovaHaus klärt in Köln und Umgebung zuerst Flächen, Zugang und Verfahren – einmalig oder in festen Abständen.

ab5,90 €pro Fenster · inkl. 19 % MwSt.

Einflügeliges Standardfenster bis 1,2 × 1,5 m, beidseitig; Mindestauftrag 149 € je Termin. Was darin enthalten ist – und wie sich der Endpreis ergibt

Schriftliches Angebot nach Fotos oder kostenloser Besichtigung – als Festpreis, sobald der Umfang feststeht.

Fenster- & Glasreinigung in Köln – Symbolbild Symbolbild · kein Kundenprojekt
  • Reinwasser- & Robotertechnik
  • Einmalig oder regelmäßig
  • Kostenlose Einschätzung
  • Umfang schriftlich
  • Köln & Umgebung

Leistungsumfang

Welche Fenster und Glasflächen sollen sauber werden?

Vom privaten Fenster bis zur verglasten Gewerbeimmobilie: Wir stimmen Flächen, Zugang, Verfahren und Termin auf Ihr Objekt ab. Das Angebot beschreibt Innen- und Außenseiten sowie gewünschte Rahmen, Falze und Fensterbänke ausdrücklich.

Tippen Sie an, was für Sie infrage kommt – Ihre Auswahl steht danach in der Anfrage. Nichts davon ist verbindlich.

Passt das zu Ihrem Objekt?

Ein Termin oder ein regelmäßiger Service?

Tippen Sie an, was auf Sie zutrifft – die Auswahl steht danach in Ihrer Anfrage.

Preis

Was kostet die Glas- und Fensterreinigung?

Senden Sie Flächenart, ungefähre Größe, Standort und nach Möglichkeit Fotos. Bei Solar-/PV-Flächen helfen Angaben zum Modulhersteller und vorhandene Reinigungsvorgaben, soweit bekannt. Die erste Einschätzung, eine erforderliche Besichtigung und das Angebot sind kostenlos.

  1. 01Art, Anzahl und Größe der Fenster, Glas- oder angefragten PV-Flächen
  2. 02Innen- und Außenseiten; Rahmen und Falze
  3. 03Höhe, Zugang und erforderliche Technik
  4. 04Verschmutzung, Material und gewünschter Turnus
  5. 05Betriebszeiten, Anfahrt und zusätzliche Leistungen im Angebot

ab5,90 €pro Fenster · inkl. 19 % MwSt.

Gilt für

Der Betrag gilt je einflügeligem, normal gepflegtem Standardfenster

  • bis etwa 1,2 × 1,5 m
  • das vom Boden oder von einem Viertritt aus sicher erreichbar ist
  • an einem Termin und an einer Adresse im Kölner Stadtgebiet

Pro Termin gilt ein Mindestauftragswert von 149 € inkl. MwSt., sodass 5,90 € je Fenster ab etwa 26 Fenstern der tatsächlich gezahlte Preis sind.

Enthalten

Ohne Aufpreis enthalten sind

  • die beidseitige Reinigung von innen und außen
  • das Abwischen von Rahmen und Falzen
  • die Anfahrt im gesamten Kölner Stadtgebiet
  • sowie Wasser, Reinigungsmittel, Geräte und Verbrauchsmaterial.
Nicht enthalten

Nicht enthalten sind

  • die Erst- und Grundreinigung nach Neubau, Umbau oder Renovierung und bei starker Verschmutzung
  • alle übrigen Fensterarten — Sprossen-, Kasten-, Dach-, bodentiefe und Schiebefenster sowie Glasdächer und Wintergärten
  • Jalousien, Rollläden und Insektenschutzgitter
  • das Abräumen der Fensterbänke und jede Arbeit oberhalb der Viertritthöhe

Diese Positionen rechnen wir nach Aufwand mit 49 € pro Stunde inkl. MwSt. ab, Hubsteiger und Absturzsicherung eines zugelassenen Fachbetriebs kommen gesondert nach schriftlichem Angebot hinzu.

Endpreis

Der Endpreis liegt für einen Privathaushalt in der Regel zwischen 149 und 350 € pro Termin inkl. MwSt. und hängt von Anzahl und Typ der Fenster, ihrer Erreichbarkeit und der Verschmutzung ab; bei einer Erst- oder Grundreinigung liegt er höher.

Alle Beträge sind Endpreise inklusive 19 % Umsatzsteuer. Der genannte Betrag gilt für den oben beschriebenen Fall; Ihr verbindliches Angebot entsteht nach Fotos oder Besichtigung. Eine Anfrage ist noch kein Auftrag.

Über den Einstiegsbetrag hinaus nennen wir feste Beträge erst nach der Einschätzung – ein Preis ohne Kenntnis des Objekts wäre geraten. Was die Kosten in Köln allgemein bestimmt, steht unter Preise & Angebot.

Von der Anfrage zum Auftrag

So läuft es ab.

Eine Anfrage ist noch kein Auftrag. Umfang, Preis und Zuständigkeiten werden vor dem Auftrag vereinbart.

Schreibtisch mit Unterlagen und Blick auf den Kölner Dom – Symbolbild
Symbolbild · kein Kundenprojekt
Schritt 1

Aufgabe beschreiben

Leistung, Ort und Objektart genügen für den Anfang. Fotos helfen, sind aber nicht nötig.

Aufnahme vor Ort mit Klemmbrett im Treppenhaus – Symbolbild
Symbolbild · kein Kundenprojekt
Schritt 2

Umfang klären

Wir melden uns mit Rückfragen und besichtigen bei Bedarf – kostenlos und unverbindlich.

Klemmbrett mit Angebotsliste – Symbolbild
Symbolbild · kein Kundenprojekt
Schritt 3

Angebot prüfen

Schriftlich, mit Umfang, Preis und Zuständigkeiten. Erst Ihre Zusage macht daraus einen Auftrag.

Häufige Fragen

Was Kunden zu dieser Leistung fragen.

Arbeiten Sie für private und gewerbliche Kunden?

Ja. Sie können Glas- und Fensterreinigung für Wohnung und Eigenheim ebenso wie für Hausverwaltungen, Hotels, Bürogebäude, Praxen, Geschäfte und weitere Gewerbeobjekte anfragen.

Sind Rahmen und Falze enthalten?

Wenn vereinbart, ja. Das Angebot beschreibt Scheiben, Innen- und Außenseiten, Rahmen, Falze und weitere gewünschte Flächen ausdrücklich.

Kann ich feste Reinigungsintervalle vereinbaren?

Ja. Regelmäßige Termine und der jeweilige Leistungsumfang werden nach Objektprüfung vereinbart. Eine Kombination mit Hausmeisterservice ist möglich.

Wer führt die Arbeiten aus?

Geeignete eigene Kräfte oder qualifizierte Partner übernehmen den vereinbarten Umfang. Besondere Zugänge, Höhenarbeiten und Spezialreinigungen werden vorab gesondert geprüft und geeigneten Fachkräften zugeordnet.

Wann setzen Sie Reinwasser- oder Robotertechnik ein?

Wir wählen das Verfahren nach Glasart, Verschmutzung, Zugang und Gerätevorgaben. Reinwasser kommt für geeignete Außenflächen infrage; Roboter unterstützen die Reinigung geeigneter Verglasungen. Rahmen, Falze und andere vereinbarte Bereiche werden passend ergänzt. Nicht jede Fläche wird mit beiden Verfahren gereinigt.

Reinigen Sie auch schwer erreichbare Fenster in größerer Höhe?

Solche Flächen können Sie anfragen. Wir prüfen Zugang, Arbeitshöhe, geeignete Technik und die erforderliche Sicherung. Die ausführbare Höhe und das Verfahren werden vor der Beauftragung für Ihr Objekt bestätigt.

Kann ich die Reinigung einer Solar- oder PV-Anlage anfragen?

Ja, zur gesonderten Prüfung. Modulvorgaben, Zustand und Zugang bestimmen, ob und wie ein geeigneter Fachbetrieb die Reinigung übernehmen kann. Elektrische Wartung und Reparaturen sind nicht enthalten; eine bestimmte Ertragssteigerung wird nicht zugesagt.

Was ist, wenn hinterher Streifen oder Ränder bleiben?

Dann arbeiten wir nach. Fensterreinigung ist ein Werkvertrag: Geschuldet ist das saubere Fenster, nicht die aufgewendete Zeit – bleiben Schlieren, Wasserränder oder übersehene Ecken, haben Sie Anspruch auf Nacherfüllung (§ 634 Nr. 1, § 635 BGB), und die kommt vor jeder Diskussion über Minderung oder Geld. Sehen Sie sich die Flächen deshalb an, solange wir noch vor Ort sind; was Sie dann beanstanden, erledigen wir gleich. Davon zu trennen sind Schäden, die keine Reinigung behebt – Kratzer, verätztes Glas, erblindete oder beschlagene Isolierverglasung: Was uns davon vor Beginn auffällt, sagen wir Ihnen, statt darüberzuwischen und es hinterher zu erklären.

Warum steht hier keine Zahl – und kann es am Ende mehr werden als besprochen?

Der Preis hängt von Angaben ab, die sich ohne Blick auf das Objekt nicht zuverlässig feststellen lassen: Anzahl und Größe der Scheiben, Innen- und Außenseiten, Rahmen und Falze, Höhe, Zugang und Verschmutzungsgrad – ohne sie bliebe entweder eine Spanne, die so weit ist, dass sie Ihnen nichts nützt, oder eine Zahl, die vor Ort nicht zu halten wäre. Für eine erste Einordnung genügen Flächenart, ungefähre Anzahl und Größe, Etage und Zugang sowie nach Möglichkeit ein paar Fotos; erste Einschätzung, eine erforderliche Besichtigung und das schriftliche Angebot berechnen wir nicht, auch wenn daraus kein Auftrag wird. Im Angebot steht, ob es ein Festpreis für den beschriebenen Umfang oder ein unverbindlicher Kostenanschlag ist: Beim Festpreis bleibt es dabei, und Mehrarbeit ist eine gesonderte Vereinbarung; liegt ein Kostenanschlag zugrunde, für dessen Richtigkeit keine Gewähr übernommen wurde, ist eine zu erwartende wesentliche Überschreitung nach § 649 Abs. 2 BGB unverzüglich anzuzeigen. Wir melden uns also, bevor zusätzliche Arbeit beginnt, statt am Ende mehr zu berechnen; wie ein Einzelfall zu bewerten ist, hängt von den Umständen ab, und diese Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung.

Wer muss beauftragen, wenn eine Verwaltung, eine Gemeinschaft oder mehrere Eigentümer beteiligt sind?

Vertragspartner wird, in wessen Namen der Auftrag erteilt wird: Wer offenlegt, dass er für andere handelt, und dazu bevollmächtigt ist, verpflichtet nach § 164 Abs. 1 BGB diese und nicht sich selbst – wer die Vertretung nicht offenlegt (§ 164 Abs. 2 BGB) oder ohne Vollmacht unterschreibt (§ 179 BGB), steht dagegen persönlich für die Rechnung ein. Bei Wohnungseigentum ist Auftraggeberin in der Regel die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nach außen vertreten durch die Verwaltung (§ 9b Abs. 1 WEG), während Beschluss und Verwaltervertrag das Verhältnis zwischen Verwaltung und Gemeinschaft regeln; unterschreibt stattdessen ein Beirat oder ein einzelner Miteigentümer für andere, sollte dessen Vollmacht vorher schriftlich vorliegen. Als Mieter klären Sie vorab, ob Sie die Reinigung selbst beauftragen und bezahlen oder ob sie über Vermieter oder Verwaltung läuft. In Angebot und Auftrag steht, wer Auftraggeber ist und welche Flächen dazugehören, und auf Wunsch stellen wir es so aus, dass Verwaltung oder Beirat es einer Eigentümerversammlung vorlegen können – Flächen, Abstände und Preis getrennt ausgewiesen; wie die Zuständigkeit im Einzelfall liegt, ergibt sich aus Teilungserklärung, Verwaltervertrag oder Mietvertrag, und diese Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung.

An einige Fenster komme ich selbst nicht heran – wie wird das gelöst?

Dass man an die letzten Fenster nicht selbst herankommt, ist der Normalfall und kein Sonderfall; die Frage ist nur, mit welchem Verfahren – und das entscheiden Höhe, Standfläche und Verglasung. Außen wird vom Boden aus mit Teleskopstange und entmineralisiertem Wasser gearbeitet, das ohne mineralische Ränder abtrocknet, sodass niemand nachwischen muss; wie weit das nach oben reicht, entscheidet die Standfläche darunter – wo man frei und eben stehen kann, sind auch obere Etagen erreichbar, während Hecke, Beet, Vordach oder ein parkendes Auto die Grenze früher setzen; innen und an empfindlichen Rahmen wird von Hand gearbeitet. Was darüber liegt, braucht Hubarbeitsbühne oder Seilzugang: Diese Arbeiten führt ein dafür berechtigter Fachbetrieb als Nachunternehmer aus, den wir beauftragen und koordinieren – Ihr Vertragspartner bleibt NovaHaus, und die Höhe steht als eigene Position im Angebot, damit Sie vor der Entscheidung sehen, was die Höhe kostet und was die Reinigung; eine Anfrage ist noch kein Auftrag. Wird öffentlicher Grund gebraucht, etwa Gehweg oder Parkstreifen für die Bühne, übernehmen wir auf Wunsch den Antrag auf Sondernutzungserlaubnis und weisen die Gebühr im Angebot aus; führt der einzige Standplatz über das Nachbargrundstück, fragen wir mit Ihrem Einverständnis dort an, verpflichtet ist der Nachbar dazu nicht – solange eine Freigabe fehlt, setzen wir keinen Termin an, sondern sagen Ihnen vorher, welche Flächen dann nicht erreichbar sind und was stattdessen möglich bleibt, etwa die Innenseiten jetzt und die Außenseiten in einem zweiten Termin. Für Innenseiten, Treppenhaus oder Wintergarten muss jemand aufschließen oder der Zugang vorher schriftlich geregelt sein; übergeben Sie uns Schlüssel, nehmen wir nur die für den Termin nötige Zahl, quittieren jeden einzelnen, kennzeichnen sie ohne Adresse und geben sie gegen Quittung zurück – gehört einer zu einer Schließanlage, sagen Sie uns das bitte vorher.

Wer haftet, wenn beim Reinigen eine Scheibe, ein Rahmen oder etwas in der Wohnung beschädigt wird?

Beauftragen Sie NovaHaus, sind wir Ihr Vertragspartner: Verletzen wir eine Pflicht aus diesem Vertrag und entsteht Ihnen dadurch ein Schaden, haften wir Ihnen dafür nach § 280 Abs. 1 BGB – auch dann, wenn eingesetzte Kräfte oder ein von uns beauftragter Nachunternehmer ihn verursacht haben, denn deren Verschulden wird uns nach § 278 BGB wie eigenes zugerechnet; wer in fremden Räumen arbeitet, schuldet neben der Reinigung auch Rücksicht auf Ihr Eigentum (§ 241 Abs. 2 BGB), während ein Betrieb, den Sie selbst beauftragen, Ihnen unmittelbar haftet. Ein Verschulden müssen Sie uns nicht nachweisen: Steht fest, dass bei unserer Arbeit eine Pflicht verletzt wurde und daraus der Schaden entstand, wird unser Verschulden vermutet, und entlasten müssen wir uns (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB); bei Ihnen liegt allein, darzulegen, dass der Schaden bei dieser Arbeit entstanden und nicht schon vorher da war – stammen die möglichen Ursachen nur aus unserem Arbeitsbereich, weil an diesem Fenster sonst niemand gearbeitet hat, verlangt die Rechtsprechung auch dazu unseren Vortrag, und diese Beweislast trifft jeden Betrieb, versichert oder nicht. Bevor es losgeht, gehen wir die Fenster mit Ihnen durch und halten mit Fotos fest, was auffällt – Kratzer, matte oder verätzte Stellen, mürber Kitt, lose Beschläge, blind gewordene Isolierverglasung –, und diese Aufnahmen bekommen Sie unaufgefordert, nicht nur wir; ist eine Stelle so vorgeschädigt, dass die Reinigung sie beschädigen kann, sagen wir Ihnen das vor der Arbeit und lassen die Fläche aus, bis Sie entschieden haben. In der Wohnung wird abgedeckt, was unter dem Fenster liegt, und Gardinen, Pflanzen oder Figuren räumen wir nicht eigenmächtig weg; geht dennoch etwas zu Bruch, nehmen wir es mit Datum, Ort und Foto auf und melden es Ihnen schriftlich – was wir verursacht haben, bringen wir in Ordnung: Wir lassen es beheben oder ersetzen es Ihnen, holen den Kostenvoranschlag ein und stimmen die Reparatur mit Ihnen ab, und halten wir einen Anspruch für nicht berechtigt, sagen wir Ihnen auch das schriftlich und mit Begründung. Fragen Sie vor der Beauftragung nach einer aktuellen Versicherungsbestätigung – bei jedem Angebot, das gerade vor Ihnen liegt – und achten Sie auf Laufzeit und Deckungssumme, auf Tätigkeitsschäden, also Schäden an genau der Scheibe, an der gearbeitet wird, und, falls Sie Schlüssel übergeben, auf Schlüsselverlust samt Austausch einer Schließanlage; die beiden letzten Punkte sind nicht automatisch enthalten und oft der Höhe nach begrenzt, entscheidend ist also der Umfang und nicht, dass überhaupt eine Bestätigung vorliegt – wie ein einzelner Fall ausgeht, hängt von seinen Umständen ab, und diese Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung.

Mehr zum Thema im Ratgeber – oder rufen Sie an: +49 15510 071848.

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